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1514 (23. sierpnia) Legnica, w przeddzień św. Bartłomieja etc.
Die beiden Brüder Friedrich344 und Georg,345 Herzöge zur Liegnitz346 und zum Brieg,347 vertragen sich dahin, daß keiner ohne des andern Wissen etwas von seinen Landen weggeben solle; wolle einer ein Stück vergeben, so solle er es dem Bruder durch drei ehrbare Leute vom Adel und durch Brief und Siegel ansagen, sonst się die Vergebung ganz kraftlos. Im Testament könne jeder 2 – 3000 Gulden ung. nach Belieben vermachen, auch seinen lieblichen Dienern für getreue Dienste künftige Anfälle verschreiben. Bei Streitigkeiten um Land und Leute solle jeder aus seinen Räthen und Verpflichteten je 4 bis 6 zu einem Schiedsgericgt wählen, und ap sy solichen yrrthumb nicht beylegen und och keinen spruch sprechen wolden, so mogen sy sich darumb befrogen, auff das uns bey den dy pilligkait und was do recht sey widerfare. Die Feinde des einen soll auch der andere als solche ansehen und in seinen Landen verfolgen und verfolgen lassen, mögen sie nun des einen oder andern Unterthanen sein oder sich nur in einem der Lande aufhalten.
Gescheen und gegeben zur Legnicz am obinde Bartholomei noch Christi unsers lieben herrn gepurt fuunfczehenhundert ym vierczehenden jare. Dabey seindt gewest dy edeln vesten Cristoff Schweinicz hauptmann zu Legnicz, Cristoff Magnus zum Kaldenwasser, Nigkel Magnus zu Reychenaw, Hanns Tschammer hauptmann zu Strelen,348 Bernhartt Magnus hauptmann zu Lueben349 und Wenczell Bursnicz zum Praws.
Lehns- und Besitzurkunden Schlesiens und seine einzelne Fürstenthümer im Mittelalter. Herausgegeben von Dr. C. Grünhagen und Dr. H. Markgraf. Erster Theil. Leipzig 1881.